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Nachstehende Satzung wurde am 09.03.2018 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzung

§1 Name, Sitz, Verband, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Arten der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Mitgliedsbeiträge
§9 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§10 Ordnungsgewalt des Vereins
§11 Vereinsorgane
§12 Mitgliederversammlung
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§15 Der geschäftsführende Vorstand
§16 Der Gesamtvorstand
§17 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstands
§18 Die Zuständigkeit des Gesamtvorstands
§19 Beschlussfassung des Gesamtvorstands
§20 Protokollierung der Beschlüsse
§21 Vergütung für die Vereinstätigkeit
§22 Wirtschafts- und Kassenprüfung
§23 Vereinsordnungen
§24 Haftung
§25 Datenschutz im Verein
§26 Auflösen des Vereins
§27 Gültigkeit der Satzung

(1) Der Verein trägt den Namen: „Radfahrer-Verein „All-Heil“ 1903 Bolanden e.V.“

(2) Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und den zuständigen Fachverbänden.

(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern auf dem Registerblatt VR 11219 eingetragen.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Bolanden.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(6) Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

(1) Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" des § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der sportlichen Jugendarbeit.

(3) Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden beispielsweise durch:

  1. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
  2. Förderung und Unterstützung von Sportlerinnen & Sportlern;
  3. Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen (Jugendarbeit);
  4. Förderung von Ausbildenden und Betreuern in Aus- und Weiterbildungen;
  5. Verbreitung der betriebenen Sportarten in Theorie und Lehrtätigkeit sowie Vertiefung der Praxis und einen guten und fairen Stil zu erarbeiten und zu pflegen;
  6. Planung, Förderung, Ausstattung, Durchführung und Unterstützung von Freizeiten, Zeltlagern, Veröffentlichungen, Vortragsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen;
  7. Beratungs-, Weiterbildungs- und Aufklärungsaktionen in der Öffentlichkeit (z.B. Volkshochschulen, Vereinszeitschrift/Webseiten);
  8. Zusammenarbeit mit Vereinen, Behörden und Organisationen aus ähnlich gelagerten Interessengebieten;
  9. Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum für den Vereinszweck.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen gemäß § 26 dieser Satzung verteilt.

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

(4) Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, E-Mail Adresse, die Anschrift und gegebenenfalls die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag des Antragstellers enthalten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen an.

(5) Der Verein bietet folgende zwei Arten von Mitgliedschaften an:

  1. aktive Mitgliedschaft (Jahresmitgliedschaft);
  2. passive Mitgliedschaft (Jahresmitgliedschaft)

(6) Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung gegenüber den Eltern der Minderjährigen. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nachzukommen.

(1) Der Verein besteht aus:

  1. Aktive Mitglieder (Jahresmitgliedschaft)
  2. Passive Mitglieder (Jahresmitgliedschaft)
  3. Ehrenmitglieder

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder an Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt.

(1) Die Mitgliedschaft endet wie folgt:

  1. durch freiwilligen Austritt;
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste analog der Fristen von Punkt a) dieses Absatzes;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein;
  4. durch den Tod des Mitgliedes.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags innerhalb von einem Jahr zweimal in Verzug kommt. Die Streichung darf vom Vorstand erst beschlossen werden, nachdem es bei dem letzten Verzug unmittelbar auf die Streichung aus der Mitgliederliste schriftlich hingewiesen wurde. Die Streichung erfolgt nach Ablauf der Mindestmitgliedschaftszeit des aktuellen Mitgliedsvertrages des betroffenen Mitgliedes. Der restliche Mitgliedsbeitrag über die Restlaufzeit des Mitgliedsvertrages ist zugleich sofort fällig. Die Entscheidung muss per Einschreiben durch den Vorstand erfolgen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

  1. Die Berufung muss innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
  2. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und es darf somit nicht an Vereinsaktivitäten, wie Training, Sitzungen und Veranstaltungen teilnehmen.
  3. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss ist das bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.

(1) Jedes Mitglied des Vereines darf dessen angebotene Leistungen in Anspruch nehmen. Zusätzliche Bedingungen einzelner Abteilungen sind hierbei jedoch zu beachten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereines zu unterstützen und zu fördern. Des Weiteren sind aktive Mitglieder dazu verpflichtet aktiv bei der Pflege von Vereinsräumen und Material zu helfen.

(3) Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereinsveranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den sozialen Medien, Flyern und Heften des Vereins. Für bereits veröffentlichte Bild, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird. Das Mitglied hat das Recht die Einverständniserklärung jederzeit schriftlich zu widerrufen.

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Auf Antrag kann der Beitrag selbständig durch den Vorstand reduziert oder zeitlich begrenzt ausgesetzt werden (Details hierzu werden in der Beitragsordnung festgelegt). Das Mitglied sollte seine Beiträge möglichst per SEPA-Einzugsermächtigung (mit Nachricht an die eigene Bank) veranlassen.

(3) Die Ehrenmitglieder sind für die Dauer ihrer gewählten Amtszeit von der Beitragspflicht freigestellt. Die Regelung zur Ehrenmitgliedschaft ist der Ehrenordnung unter §2 zu entnehmen.

(4) Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie Mailadresse mitzuteilen.

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  1. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
  2. Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

(6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(1) Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

(1) Die Mitgliederversammlung des Vereines setzt sich zusammen aus:

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern
  2. dem Vorstand
  3. den Kassenprüfern
  4. den Ehrenmitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. bestimmt einen Protokollführer;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstands;
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet der Vorstand.

(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(5) Das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreibt der Protokollführer und ein Mitglied des Vorstandes nach §26 BGB.

(1) Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Kalenderquartal statt.

(2) Der Vorstand kann jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von zwei Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitglieder werden per Aushang am Milchhäuschen (Gängelstockweg 10, 67295 Bolanden) und per Textform (E-Mail oder Brief) an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse eingeladen.

(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstands;
  2. Geschäfts- und Kassenbericht;
  3. Bericht des Pressewarts;
  4. Berichte der Fachwarte;
  5. Bericht der Kassenprüfer;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
  8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
  9. Verschiedenes.

(1) Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Stimmrecht: Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 70% der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge nicht die Änderung der Satzung und/oder der Vorstandschaft betreffen und mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 65% Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage und per Aushang am Milchhäuschen (Gängelstockweg 10, 67295 Bolanden) des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Geheime Abstimmungen muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt oder es mehrere Vorschläge für ein Amt gibt.

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Pressewart
  5. dem Jugendleiter
  6. bis zu fünf Fachwarten
  7. dem Zeugwart
  8. 4 bis zu 10 Beisitzern

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  3. Erstellung eines Jahresberichtes, sowie die Buchführung;
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  7. Berufung von Projektleitern;
  8. Festlegung einer Vergütung der Tätigkeiten der Mitglieder/Projektleiter, sofern die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zulässt;
  9. Festlegung und Durchführung aller fördernden, ausstattenden und unterstützenden Maßnahmen, die sich aus § 2 ergeben, soweit die wirtschaftliche Lage des Vereines dies zulässt;
  10. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

(2) Eine Einberufungsfrist von fünf Tagen soll mindestens eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(1) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(1) Gemäß dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten folgende Regelungen:

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, Betreuer und Ausbilder des Vereines im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 ff. EStG ausgeübt werden.
  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  1. Für zeitlich begrenzte Projekte und Tätigkeitsfelder (z.B. Vereins-Gala, Vereins-Seminar, Zeltlager, Vereinszeitung), haben Projektleiter/Verantwortliche einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Jedoch nur dann, wenn für diesen anstehenden begrenzten Zeitraum deren Kosten bekannt sind, diese nicht 10% übersteigen und der Vorstand diese Aufwände beauftragt und genehmigt hat. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon/Internet usw.
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  1. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  1. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

(1) Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren zwei Prüfer. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören und müssen nicht dem Verein angehören. Wiederwahl ist zulässig

(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

(3) Die Prüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Ehrenordnung
  4. Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand

(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(1) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Vereinsleben, Spielbetrieb oder Übungsstunden entstehenden Gefahren und Sachverluste.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereines” stehen.

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 75% der stimmberechtigten Vertreter anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Der auflösende Verein hat seine Buchhaltung und Kassenprüfung gemäß Abs. 6 der Gemeinde Bolanden zu übergeben.

(6) Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bolanden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 vorgelegt und beschlossen.

(2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.